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Satzung

Satzung der Brückenbauer
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderkreis Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz e.V. vom 11. Juli 1983, mit dem der Name des Vereins umgewandelt wurde in „Die BRÜCKENBAUER – Verein der Absolventen, Schüler und Studenten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen” und den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.Juni 1985 wird folgende Satzung bestimmt:

§ 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Ausbildung und der Fortbildung des Beamtennachwuchses im mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienst der staatlichen inneren Verwaltung, in der Kommunalverwaltung und in der Versorgungsverwaltung Rheinland-Pfalz sowie durch die Pflege des Kontaktes und des Gedankenaustausches zwischen den Absolventen der Schule/Fachhochschule untereinander und der Schule/Fachhochschule.

§ 2

(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Die Brückenbauer e.V. – Verein der Absolventen, Schüler und Studenten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen“.

(2) Im allgemeinen Schriftverkehr ist die Abkürzung „Die BRÜCKENBAUER e.V.“ zulässig.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mayen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4

Das Mitglied kann jederzeit zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblichst gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

(2) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Vor dem Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt. Ihm wird Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(4) Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit einer umfassenden Begründung per Einschreibebrief bekannt zu geben.

(5) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 6

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und vier Beisitzern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der 1. Vorsitzende hat die Befugnis der Einzelvertretung. Der 2. Vorsitzende hat ebenfalls die Befugnis der Einzelvertretung, im Innenverhältnis jedoch nur, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Ferner führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Ausführung dieser Geschäfte wird im Allgemeinen vom Geschäftsführer besorgt, der insoweit die Befugnis der Einzelvertretung besitzt.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 800,-- DM belasten, ist der Vorstand bevollmächtigt. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 800,-- DM belasten, bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Der Vorstand beschließt in der ersten Vorstandssitzung in der neuen Wahlperiode über die Geschäftsverteilung.

§ 8

Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens zweimal stattfinden, in jedem Falle muss eine Vorstandssitzung pro Kalenderjahr einberufen werden.

§ 9

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen mittels einfachem Brief oder durch rechtzeitige Bekanntmachung in der Vereinszeitung „Die BRÜCKE“ einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so leitet der Geschäftsführer die Versammlung. Bei Verhinderung dieser drei Vorstandsmitglieder leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.

(4) Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Zur Änderung der Satzung, zur Abwahl des Vorstandes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes regelt sich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(6) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Akklamation. Sie hat jedoch geheim zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

§ 10

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgenden Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes,

2. die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der zwei von ihr gewählten Kassenprüfer und die Erteilung bzw. Versagung der Entlastung,

3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge,

5. die sonstigen nach der Satzung übertragenen Aufgaben,

6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter oder vom Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort, Datum und Zeit der Versammlung bzw. der Sitzung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.

§ 12

(1) Durch Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen kann die Mitgliederversammlung eine lebende Person, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied wählen. Der Gewählte muss schriftlich sein Einverständnis zu dieser Wahl erklären.

(2) Der Vorschlag kann entweder vom Vorstand oder von mindestens drei Mitgliedern bei der ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(3) Das Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied. Die Wahl und die Annahme der Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragszahlung.

(4) Der Verein soll nicht mehr als zehn Ehrenmitglieder haben.

§ 13

(1) Spenden und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Den Vorstandsmitgliedern wird Ersatz ihrer Fahrtkosten zu den Vorstandssitzungen in analoger Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf schriftlichen Antrag beim Schatzmeister gewährt.

§ 14

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15

(1) Der Verein ist aufgelöst, wenn er die Mindestzahl von zehn Mitgliedern unterschreitet.

(2) Ansonsten erfolgt die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(3) Zur Abwicklung der Liquidation ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 17

Die vorstehende Satzung wurde am 01. Juni 1985 errichtet.

Für die Richtigkeit:
gez.:
(Werner Arenz)
1. Vorsitzender

 

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